Normen
ABGB §364a
1 Ob 615/94 | OGH | 23.11.1994 |
3 Ob 114/18p | OGH | 27.06.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Auch für diesen Haftungstatbestand ist es nicht erforderlich, daß der Liegenschaftseigentümer die mit seiner Anlage verbundene Gefahr zumindest abstrakt hätte vorhersehen können, ist es doch gerade Zweck des § 364 a ABGB, zu verhindern, daß der Nachbar den einmal behördlich bewilligten Betrieb untersagen kann. Die zumindest objektive Vorhersehbarkeit der Schadensfolgen ist nur in solchen Fällen zu fordern, wo die Analogie zu § 364 a ABGB gebilligt wird, obwohl eine baubehördliche Bewilligung überhaupt fehlt.
Normen
ABGB §364a
1 Ob 615/94 | OGH | 23.11.1994 |
3 Ob 114/18p | OGH | 27.06.2018 |
Auch |
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00615_9400000_002
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