OGH 14Os108/94 (RS0087766)

OGH14Os108/948.11.1994

Rechtssatz

Nur bei Identität der verabredeten mit der tatsächlich verübten Straftat wird das Komplott als Vorbereitungsdelikt durch letztere verdrängt. Wurde aber nur ein Teil der den Gegenstand der Verabredung bildenden Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, so bleibt - mangels vollständiger Identität - in Ansehung der (nicht in Verkehr gesetzten) Restmenge die Strafbarkeit des Komplotts bestehen.

Normen

SGG §12 IG
SGG §14 Abs1

14 Os 108/94OGH08.11.1994
14 Os 78/14yOGH16.12.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0140OS00108_9400000_001

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