Normen
WEG idF des 3.WÄG §2 Abs2 Z2
5 Ob 98/94 | OGH | 08.11.1994 |
5 Ob 2059/96x | OGH | 30.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Art III Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG). (T1)<br/>Veröff: SZ 69/111 |
5 Ob 2272/96w | OGH | 08.10.1996 |
Vgl auch |
1 Ob 521/96 | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beisatz: Der Kläger hat umzustellen. Unterlässt er das, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/169 |
5 Ob 14/97p | OGH | 25.02.1997 |
Beis wie T1 |
5 Ob 2399/96x | OGH | 30.09.1997 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
5 Ob 425/97d | OGH | 11.11.1997 |
Vgl auch |
5 Ob 498/97i | OGH | 16.12.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
5 Ob 374/97d | OGH | 10.03.1998 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger hat sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen. (T3)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich ist; dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun. (T4) |
1 Ob 144/98b | OGH | 28.07.1998 |
Auch; Beis wie T1 nur: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. (T5)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4 |
5 Ob 17/01p | OGH | 24.04.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. (T6) |
5 Ob 47/01z | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 Ob 242/02i | OGH | 26.11.2002 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 |
2 Ob 265/08x | OGH | 10.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7) |
5 Ob 100/16s | OGH | 11.07.2016 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0050OB00098_9400000_001
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