OGH 5Ob98/94 (RS0083097)

OGH5Ob98/948.11.1994

Rechtssatz

Wendet ein Beklagter im Verfahren über eine Zivilteilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so wird dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen.

Normen

WEG idF des 3.WÄG §2 Abs2 Z2

5 Ob 98/94OGH08.11.1994
5 Ob 2059/96xOGH30.04.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Art III Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG). (T1)<br/>Veröff: SZ 69/111

5 Ob 2272/96wOGH08.10.1996

Vgl auch

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Auch; Beisatz: Der Kläger hat umzustellen. Unterlässt er das, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 69/169

5 Ob 14/97pOGH25.02.1997

Beis wie T1

5 Ob 2399/96xOGH30.09.1997

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997

Vgl auch

5 Ob 498/97iOGH16.12.1997

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger hat sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen. (T3)<br/>Beisatz: Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich ist; dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun. (T4)

1 Ob 144/98bOGH28.07.1998

Auch; Beis wie T1 nur: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. (T5)<br/>Beis wie T3; Beis wie T4

5 Ob 17/01pOGH24.04.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. (T6)

5 Ob 47/01zOGH27.09.2001

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 242/02iOGH26.11.2002

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

2 Ob 265/08xOGH10.06.2009

Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7)

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00098_9400000_001

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