OGH 7Ob568/94 (RS0030353)

OGH7Ob568/9419.10.1994

Rechtssatz

Tritt ein ausgegliedertes Unternehmen ausschließlich als Vertreter einer Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf, damit ist auch der Vertreter an die Vergabenormen gebunden; für Pflichtwidrigkeiten haftet die vertretene Gebietskörperschaft.

Normen

ABGB §1295 ff IIb2
VergabeO Linz allg

7 Ob 568/94OGH19.10.1994

Veröff: SZ 67/182

1 Ob 201/99mOGH28.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht in einem engen formal-institutionellen, sondern in einem erweiterten funktionellen Sinn zu begreifen und erfasst etwa auch durch "Privatisierungen" ausgegliederte Kapitalgesellschaften. Diese dem BVergG unterlegten Wertungen können deshalb auch außerhalb dessen unmittelbaren Anwendungsbereichs fruchtbar gemacht werden. (T1); Veröff: SZ 73/55

3 Ob 104/10fOGH04.08.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941019_OGH0002_0070OB00568_9400000_002

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