2 Ob 579/94 | OGH | 13.10.1994 |
6 Ob 87/07y | OGH | 25.05.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. (T1); Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T2); Veröff: SZ 2007/86 |
5 Ob 95/08v | OGH | 24.06.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert. (T3); Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4); Veröff: SZ 2008/90 |
5 Ob 108/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, für ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu verlangen. (T5); Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T6) |
1 Ob 43/09v | OGH | 31.03.2009 |
Auch; nur: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen. (T7) |
3 Ob 87/09d | OGH | 23.06.2009 |
Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Anfechtungsklage ist eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T8); Veröff: SZ 2009/84 |
6 Ob 99/11v | OGH | 16.06.2011 |
Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/73 |
4 Ob 34/12x | OGH | 17.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T9); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0020OB00579_9400000_004
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