5 Ob 70/94 | OGH | 23.09.1994 |
8 Ob 31/02w | OGH | 21.02.2002 |
5 Ob 241/08i | OGH | 25.11.2008 |
Beisatz: Solche Ansprüche sind ausschließlich im streitigen Rechtsweg zu verfolgen. (T1); Beisatz: Ob ein Anhebungstatbestand überhaupt vorliegt, ob auf eine Anhebung des Hauptmietzinses verzichtet wurde beziehungsweise eine solche verfristet oder verjährt wäre, wäre dann als Vorfrage im streitigen Verfahren zu klären. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00070_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)