OGH 4Ob1075/94 (RS0077921)

OGH4Ob1075/9420.9.1994

Rechtssatz

Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG.

Normen

UrhG §78

4 Ob 1075/94OGH20.09.1994
4 Ob 52/11tOGH10.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Mangels Erkennbarkeit scheidet eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Abgebildeten von vornherein aus. (T1)

4 Ob 82/11dOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl; Beisatz: Zeigt das Bild eine andere Person als im Begleittext behauptet, steht dem Genannten kein Anspruch nach §§ 78, 81 UrhG, sondern nach § 16 ABGB zu, siehe RS0127780. (T2)<br/>Veröff: SZ 2012/55

6 Ob 2/17pOGH30.01.2017

Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 78 UrhG ist, dass erkennbar ist, wer der Abgebildete ist, weil sonst ja nicht geprüft werden kann, ob „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ (worauf § 78 UrhG abstellt) verletzt wurden. Weiters muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Kläger handeln. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940920_OGH0002_0040OB01075_9400000_001

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