Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Parteien wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen sind, soweit nicht ohnedies iS der Rechtsprechung gelöst, für die Entscheidung unerheblich:
§ 78 UrhG verbietet Bildnisveröffentlichungen, die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen. Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, daß der Abgebildete erkennbar ist (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters; s auch von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einf 104). Besteht, wie im vorliegenden Fall, "durchaus eine Ähnlichkeit" zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG. Bei der Beurteilung, ob jemand erkennbar ist, ist nicht nur das Bild allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen (MR 1989, 54 - Frau des Skandalrichters) und, wie überhaupt bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt sind (MR 1993, 59 - Zielwerbung; MR 1993, 61 - Austria Boß), auch der Begleittext zu berücksichtigen. Sind, wie hier, Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden (s von Gamm aaO). Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus.
Die Feststellung, wonach "durchaus eine Ähnlichkeit" besteht, ist durch den Hinweis auf ein aktuelles Foto des Abgebildeten konkretisiert. Damit ist die Feststellung auch nachvollziehbar begründet, kann doch durch einfachen Vergleich zwischen der historischen und der aktuellen Abbildung beurteilt werden, daß, wie das Erstgericht zutreffend feststellt, "durchaus eine Ähnlichkeit" besteht, so daß der Abgebildete noch hinreichend deutlich (MR 1989, 54) erkennbar ist.
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