Normen
UbG §36
4 Ob 549/94 | OGH | 19.09.1994 |
6 Ob 546/95 | OGH | 22.06.1995 |
nur: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 68/117 |
6 Ob 2117/96h | OGH | 14.08.1996 |
Veröff: SZ 69/182 |
2 Ob 2215/96s | OGH | 05.09.1996 |
Auch; Beisatz: Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen. (T2) Veröff: SZ 69/202 |
7 Ob 17/97v | OGH | 29.01.1997 |
Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3) |
10 Ob 337/99b | OGH | 11.01.2000 |
Vgl auch |
6 Ob 62/10a | OGH | 15.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG‑Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 UbG zu bejahen. (T4) |
7 Ob 199/19v | OGH | 22.01.2020 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB00549_9400000_002
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