OGH 5Ob51/94 (RS0017116)

OGH5Ob51/9430.8.1994

Rechtssatz

Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessenstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.

Normen

AußStrG §9 I
GBG §57
GBG §122 B
WEG §24 Abs2
WEG §24 Abs3

5 Ob 51/94OGH30.08.1994
5 Ob 2154/96tOGH25.06.1996

Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/139

5 Ob 26/01mOGH13.03.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T2)

5 Ob 279/05yOGH21.03.2006

Dokumentnummer

JJR_19940830_OGH0002_0050OB00051_9400000_001

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