OGH 5Ob51/94

OGH5Ob51/9430.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend amtswegige Berichtigung von Eintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der nunmehrigen Miteigentümer 1.) Richard T*****, und 2.) Rudolf W*****, beide vertreten durch Dr.Konrad Ferner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. September 1993, AZ 22 R 374/93, womit deren Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.Juni 1993, AZ TZ 8451/93, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Vor Einverleibung der Eigentumsrechte der beiden Rechtsmittelwerber befand sich die Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** im Eigentum der A*****gesellschaft m.b.H. Dabei waren auf der Liegenschaft zu TZ 11672/1991 und TZ 11712/1991 Rangordnungen der beabsichtigten Verpfändung angemerkt.

In der Folge erwirkten die beiden Rechtsmittelwerber zu TZ 2546/92 bzw TZ 4617/92 die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24 a WEG an W 4 bzw. W 1.

Mit Beschluß vom 13.10.1992 (TZ 11981/92) bewilligte das Erstgericht aufgrund zweier Pfandurkunden und der Rangordnungsbeschlüsse TZ 11672/1991 und TZ 11712/1991 die Einverleibung zweier Pfandrechte im Gesamtbetrag von S 7,000.000,- zugunsten der Privatinvest Bank AG in den beiden angeführten Rängen. Bei der Durchführung dieses Beschlusses wurden jedoch im C-Blatt folgende Eintragungen vorgenommen:

"4 b 11981/1992 im Rang 11672/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 3,000.000,- für P***** AG"

"5 b 11981/1992 im Rang 11712/1992 Pfandurkunde 1991-09-08 Pfandrecht Höchstbetrag S 4,000.000,- für P***** AG".

Über mündlichen Antrag der A*****gesellschaft mbH ordnete das Erstgericht zu TZ 8451/93 die Berichtigungen der Eintragungen C-LNR 4 b in "im Rang TZ 11672/91" und C-LNR 5 b in "im Rang TZ 11712/91" gemäß § 104 GBG an.

Zu TZ 8529/93 bewilligte das Erstgericht in weiterer Folge die Einverleibung des Eigentumsrechtes der beiden Rechtsmittel in den Rängen TZ 4617/1992 und TZ 2546/1992).

Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen, im Kopf dieser Entscheidung genannten Wohnungseigentümer gegen den Berichtigungsbeschluß zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

In Grundbuchssachen sei Voraussetzung der Rekurslegitimation neben dem Vorliegen der Beschwer auch, daß der Rekurswerber durch den angefochtenen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könne. Das Recht zum Rekurs richte sich dabei nach dem grundbücherlichen Interessensstand, der zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend gewesen sei. Der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft berechtigten könne nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen. Kein Rekursrecht habe also derjenige, der die Liegenschaft nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe und der daher erst später ins Grundbuch eingetragen worden sei. Dies gelte auch dann, wenn das später eingetragene Recht infolge eines angemerkten Ranges den Vorrang vor der angefochtenen Entscheidung habe. Daher verleihe die im Zeitpunkt der angefochtenen Eintragung zugunsten der Rekurswerber angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes nach § 24 a Abs 2 WEG diesen keine Rekurslegitimation, auch wenn zwischenzeitig ihr Eigentumsrecht einverleibt worden sei. Ihr Rekurs sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil das Rekursgericht einerseits von älterer Judikatur ausgegangen sei und weil andererseits eine konkrete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage nicht vorliege, ob eine Anmerkung gemäß § 24 a WEG bei späterer tatsächlicher Einverleibung des Eigentumsrechtes eine Rekurslegitimation gegen in der Zwischenzeit gefaßte Beschlüsse einräume.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der im Kopf dieser Entscheidung genannten Miteigentümer, für die die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes schon im Zeitpunkt der Fassung des Berichtigungsbeschlusses durch das Erstgericht angemerkt war.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Zutreffend führt das Rekursgericht aus, daß in Grundbuchssachen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rekurslegitimation nur denjenigen Personen zukommt, die durch die bekämpfte Eintragung in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten, wobei der grundbücherliche Interessensstand zur Zeit der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist, sodaß der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft berechtigten nicht rückwirkend das Rekursrecht verschaffen kann (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 19, 20, 33 und 34). Da auch im Falle der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang einer angemerkten Rangordnung der Eigentumserwerb selbst nicht auf den Zeitpunkt der Anmerkung zurückwirkt, sondern der Erwerber erst mit der Eintragung (genau: mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches beim Grundbuchsgericht) Eigentümer wird, ist er nicht zum Rekurs gegen frühere nach der Anmerkung der Rangordnung vorgenommene) Eintragungen befugt (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 440 unter Hinweis auf SZ 11/152).

Aber schon in der Begründung der Entscheidung SZ 11/152 wird ausgeführt, das Rekursrecht einer Person setze voraus, daß sie durch die Eintragung benachteiligt wird, das heißt, daß die Eintragung nach dem für sie geltenden grundbuchsrechtlichen Rang die Rechte dieser Person zu beeinträchtigen geeignet ist; mit anderen Worten: Das Recht zum Rekurs kann sich nur nach dem grundbücherlichen Interessensstand zur Zeit der Eintragung selbst richten. Zur Frage des bücherlichen Interessensstandes derjenigen Person, für welche die Zusage des Wohnungseigentums gemäß § 24 a Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkt ist, und dessen Auswirkung auf die Rekurslegitimation solcher Personen gegen einen Berichtigungsbeschluß nach § 104 Abs 3 GBG, durch den eine Verschiebung des zunächst eingetragenen Ranges eines Pfandrechtes zum Nachteil des Wohnungseigentumsbewerbers erfolgt, hat der erkennende Senat folgendes erwogen:

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, die nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers ergehen kann, dient nur der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit Liegenschaften durch Sicherung der Rechte eines im Grundbuchsverfahren nicht näher bestimmten und auch nicht bestimmbaren, vielfach überhaupt noch unbekannten zukünftigen Liegenschaftserwerbers. Analoges gilt für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung. In diesen Fällen wird also durch die Anmerkung der Rangordnung als solche zunächst niemandes bücherlicher Interessensstand - vom Liegenschaftseigentümer abgesehen - berührt, sodaß durch die Bewilligung der Anmerkung der Rangordnung als solcher der Kreis der Rekursberechtigten nicht erweitert wird.

Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt jedoch einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, mögen die damit verbundenen Rechtsfolgen auch weitgehend mit den Rechten desjenigen Erwerbers einer Liegenschaft ident sein, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessensstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.

An der weiteren Voraussetzung eines Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelwerber (MGA Grundbuchsrecht4 § 122 GBG/E 17 und 18) ist in einem Fall wie dem hier gegebenen nicht zu zweifeln, erfolgt doch durch den vorgenommenen Berichtigungsbeschluß eine Rangverschiebung zu ihren Lasten.

Das Rekursgericht wird daher das Rechtsmittel der Wohnungseigentumsbewerber sachlich zu erledigen haben.

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