OGH 1Ob551/94 (RS0037214)

OGH1Ob551/9429.8.1994

Rechtssatz

Die Anfechtung wegen Irrtums ist stets gegen den Vertragspartner (bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger) zu richten; das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Rechte aus dem Vertrag an einen Dritten übertragen hat.

Normen

ABGB §871 A

1 Ob 551/94OGH29.08.1994

Veröff: SZ 67/136

10 Ob 8/08mOGH10.03.2008

Beisatz: Hat der Vertragspartner seine Rechte aus dem Vertrag an Dritte weiter veräußert, so kann der vom Willensmangel Betroffene die Sache dem Dritten erst nach erfolgreicher Anfechtung des Vertrags mit seinem Partner abfordern. (T1); Beisatz: Hier: Anfechtung eines Erbteilungsübereinkommens wegen listiger Irreführung (§ 870 ABGB) beziehungsweise wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940829_OGH0002_0010OB00551_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)