Normen
ABGB §1299 A2
GebAG 1975 §25 Abs1
GebAG 1975 §5 Abs3
11 Os 91/94 | OGH | 19.07.1994 |
3 Ob 284/01p | OGH | 18.07.2002 |
nur: Die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen ist im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen. (T1); Beisatz: Nach den Materialien der GebAG-Novelle 1994 sollte aber die bisherige Rechtsprechung der Rekurssenate, wonach für völlig unbrauchbare Gutachten kein Gebührenanspruch zustehe, unberührt bleiben; derartige Gutachten sind auch weiterhin nicht als Erfüllung des Auftrags des Gerichts anzusehen. (T2) |
9 Ob 67/03y | OGH | 05.05.2004 |
Beis wie T2; Beisatz: Der Sachverständige hat auch dann einen Gebührenanspruch für seine erbrachten Leistungen, wenn das Gutachten unrichtig ist, solange nicht einer der bereits behandelten besonderen Fälle vorliegt, der eine Minderung oder gar einen gänzlichen Entfall der Gebühr nach sich zieht. (T3); Beisatz: Erwuchs die (hier) strafgerichtliche Gebührenbestimmung in Rechtskraft, kann sie in einem Schadenersatzprozess gegen den Sachverständigen nicht mit der Behauptung, sie sei (wie das Gutachten) unrichtig, neuerlich aufgerollt werden, wie auch eine neuerliche Entscheidung über denselben Gebührenanspruch gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstieße. (T4) |
2 Ob 180/08x | OGH | 30.10.2008 |
nur T1; Beisatz: Auch nach der GebAG-Novelle1994 BGBl 1994/623. (T5); Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen des Gebührenbemessungsverfahrens werden Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tunlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht beurteilt und daher auch von der Rechtskraft einer Entscheidung nach dem GebAG nicht erfasst. Sie können daher in einem nachfolgenden Schadenersatzprozess überprüft werden. (T6); Veröff: SZ 2008/160 |
16 Ok 1/11 | OGH | 22.03.2011 |
Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_0110OS00091_9400000_001
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