OGH 4Ob515/94 (RS0017531)

OGH4Ob515/9428.6.1994

Rechtssatz

Außer dem Fall der Solidarhaftung mehrerer Schädiger für Prozeßkosten eines von ihnen wird die Haftung des Regreßpflichtigen (insbesondere des Erfüllungsgehilfen, der den Geschäftsherrn durch seine Vertragsverletzung den Gewährleistungsansprüchen oder Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers des Geschäftsherrn ausgesetzt hat, für Prozeßkosten des Regreßberechtigten mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Erwägung gezogen.

Normen

ABGB §896
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1302 B

4 Ob 515/94OGH28.06.1994
2 Ob 588/94OGH09.02.1995
4 Ob 568/95OGH21.11.1995

Auch

4 Ob 26/97wOGH18.03.1997

Auch

7 Ob 277/98fOGH28.05.1999

Vgl auch

7 Ob 288/99zOGH22.12.1999

Vgl auch; nur: Außer dem Fall der Solidarhaftung mehrerer Schädiger für Prozeßkosten eines von ihnen wird die Haftung des Regreßpflichtigen für Prozeßkosten des Regreßberechtigten mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Erwägung gezogen. (T1)

1 Ob 40/02tOGH26.02.2002

Vgl aber; Beisatz: Dies gilt nur für Passivprozesse und nicht auch für Aktivprozesse. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00515_9400000_001

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