OGH 10Ob504/94 (RS0041470)

OGH10Ob504/9426.4.1994

Rechtssatz

Ab dem Zugang der einseitigen Erklärung des Klägers (Gläubigers) gemäß § 410 ZPO hat der Beklagte (Schuldner) das Recht, statt der eingeklagten (geschuldeten) Leistung eine nicht geschuldete mit Befreiungswirkung zu geben; es handelt sich keineswegs um eine unverbindliche, jederzeit widerrufbare Erklärung.

Normen

ZPO §410

10 Ob 504/94OGH26.04.1994

Veröff.SZ 67/73

3 Ob 147/12gOGH19.09.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0100OB00504_9400000_002

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