OGH 1Ob599/93 (RS0028843)

OGH1Ob599/9329.3.1994

Rechtssatz

Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. Eine Klausel, wonach vom Anlageberater keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages hinausgehende Erklärungen abgegeben wurden, schließt die Zurechnung nicht aus.

Normen

ABGB §1313a IIIf

1 Ob 599/93OGH29.03.1994

Veröff: SZ 67/54

4 Ob 586/95OGH21.11.1995

Vgl; nur: Für Erklärungen der mit der Vermittlung des Kreditvertrages betrauten Anlageberater hat das Kreditinstitut - jedenfalls insoweit, als dieser Erklärungen nicht wesentlich über Erklärungen eines Vorstandsdirektors des Kreditinstituts hinausgehen bzw nicht ungewöhnlicher Natur sind - einzustehen. (T1)

2 Ob 14/10pOGH22.04.2010

Vgl

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T2); Veröff: SZ 2011/83

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T3); Veröff: SZ 2012/139

Dokumentnummer

JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_002

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