OGH 5Ob34/94 (RS0020202)

OGH5Ob34/9422.3.1994

Rechtssatz

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).

Normen

ABGB §1078
ABGB §1452
GBG §9

5 Ob 34/94OGH22.03.1994

Veröff: SZ 67/44

3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)

5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_003

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