Rechtssatz
Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).
3 Ob 245/10s | OGH | 19.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0050OB00034_9400000_003
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