OGH 2Ob5/94 (RS0030106)

OGH2Ob5/943.3.1994

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für einen über die Differenz des gemeinen Wertes des Personenkraftwagens, vor und nach der Beschädigung hinausgehenden Anspruch auf Ersatz von hiedurch nicht gedeckten fiktiven Reparaturkosten und merkantilem Minderwert sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen. Ihn trifft daher die Beweislast dafür, dass die Reparatur durchgeführt wird.

Auto

 

Normen

ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1
ABGB §1323 C2

2 Ob 5/94OGH03.03.1994
1 Ob 620/94OGH29.05.1995

nur: Ihn trifft daher die Beweislast dafür, dass die Reparatur durchgeführt wird. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/101

2 Ob 11/96OGH08.02.1996

Vgl auch

1 Ob 103/08sOGH21.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Steht aber fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren grundsätzlich abzuweisen. (T2)

2 Ob 116/08kOGH17.12.2008

Auch; nur T1

1 Ob 109/09zOGH06.07.2009

Auch

2 Ob 135/10gOGH07.04.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/45

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Auch; nur T1

4 Ob 42/15bOGH19.05.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht. (T3); Veröff: SZ 2015/46

2 Ob 150/20bOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Ein Ersatz bloß "fiktiver" Reparaturkosten steht nicht zu. Beim Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss. (T4)

2 Ob 4/22kOGH27.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Gebäudes. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0020OB00005_9400000_001

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