OGH 9ObA311/93 (RS0051131)

OGH9ObA311/9323.2.1994

Rechtssatz

Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. Der Beginn der Liquidierungsphase sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Betriebseinstellung aus. Ein im Betrieb ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert daher seine Funktion nicht bereits mit dem Wegfall des Dauercharakters, sondern erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

Normen

AMFG §45a
ArbVG §34
ArbVG §62 Z1

9 ObA 311/93OGH23.02.1994

Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff

9 ObA 2309/96sOGH30.04.1997

nur: Die Frage der Entstehung und Einstellung des Betriebs kann nur im Einzelfall entschieden werden. (T1)

8 ObS 25/04sOGH17.02.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Ob und wann nun eine dauernde Betriebseinstellung erfolgt ist, stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs1 ZPO dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 10 Abs 3 MSchG. (T3)

9 ObA 139/08vOGH02.06.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung, ob eine Stilllegung des Betriebs im Sinn des § 121 Z 1 ArbVG vorliegt, hängt letztlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen. (T4)

9 ObA 83/08hOGH04.08.2009

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage, welche äußeren Bedingungen vorliegen müssen, um nicht nur eine Änderung, sondern die dauernde Einstellung eines Betriebs im Sinne des § 62 Z 1 ArbVG annehmen zu können, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist daher grundsätzlich nicht revisibel. (T5)

9 ObA 45/19mOGH15.05.2019

Auch

8 ObA 87/20gOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Ob einem Standort Betriebsqualität (hier: im Sinn des § 45a AMFG) zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00311_9300000_006

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