OGH 9ObA271/93 (RS0060137)

OGH9ObA271/9322.12.1993

Rechtssatz

Es genügt, daß durch die Fortsetzung der Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muß.

Normen

GewO 1859 §82a lita
GewO 1859 §82a litd

9 ObA 271/93OGH22.12.1993

Veröff: SZ 66/188

8 ObA 278/98kOGH15.04.1999

Beisatz: Hier war nicht die Tätigkeit als solche, sondern deren Begleitumstände (Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften) krankheitsverursachend. Auch derartige Mängel können, wie Besonderheiten des Arbeitsklimas im allgemeinen, ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers begründen. (T1)

9 ObA 13/99dOGH15.09.1999
9 ObA 297/01vOGH19.12.2001

Beisatz: Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt. (T2)

9 ObA 31/03dOGH25.06.2003

Beis wie T2

8 ObA 64/03zOGH07.08.2003

Auch; Beisatz: Es sprechen erhebliche Gründe dafür, von einer "Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen" im Sinne der litd des §82a GewO auszugehen, wenn in dieser Verletzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen auch eine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers gesehen werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_009OBA00271_9300000_001

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