OGH 11Os158/93 (RS0094513)

OGH11Os158/9314.12.1993

Rechtssatz

Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1
StGB §223 Abs2
StGB §225a

11 Os 158/93OGH14.12.1993

Veröff: JBl 1995,63

13 Os 123/07yOGH07.11.2007

Gegenteilig; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T1); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T2); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T3)

12 Os 3/08wOGH31.01.2008

Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung und ist nicht geeignet, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (13 Os 123/07y). (T4)

14 Os 46/08hOGH13.05.2008

Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T5)

11 Os 54/08pOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T6)

14 Os 115/21zOGH18.01.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0110OS00158_9300000_002

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