OGH 4Ob171/93 (RS0031849)

OGH4Ob171/9314.12.1993

Rechtssatz

Fehlt jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, schließt das eine Beurteilung als "konkludente Tatsachenbehauptung" aus.

Normen

ABGB §1330 BII

4 Ob 171/93OGH14.12.1993
6 Ob 14/01dOGH15.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)

6 Ob 66/16yOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier: Verwendung des Ausdrucks „Altnaziverein“ ‑ weder reine noch konkludente Tatsachenbehauptung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00171_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)