OGH 2Ob586/93 (RS0052593)

OGH2Ob586/939.12.1993

Rechtssatz

Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. Dass die Abrechnung des Preises über ein Verrechnungskonto erfolgte und der Kunde keinen Auftrag zur Führung eines derartigen Kontos erteilte, vermag an seiner Zahlungspflicht nichts zu ändern.

Normen

AGBKr §38 Abs1

2 Ob 586/93OGH09.12.1993

Veröff: ÖBA 1994,484

6 Ob 556/94OGH09.06.1994

Vgl

4 Ob 532/94OGH14.06.1994

Auch

2 Ob 31/07hOGH27.03.2008

Auch; nur: Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. (T1); Beisatz: Die der Bank gegen den Kunden zustehende Forderung auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist als Kaufpreisforderung zu behandeln. (T2)

6 Ob 60/10gOGH24.06.2010

Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ‑ Vornahme des Selbsteintritts ‑ zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (§ 400 Abs 1 UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4)

1 Ob 17/15dOGH03.03.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19931209_OGH0002_0020OB00586_9300000_001

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