OGH 6Ob556/94

OGH6Ob556/949.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Otmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Siegfried S*****, vertreten durch Dr.Arnulf Summer, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 1,802.504,16 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Oktober 1993, GZ 2 R 218/93-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11.Mai 1993, GZ 10 Cg 81/92i-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 22.585,96 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 3.764,33 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Entscheidung kann schon deshalb nicht von der Lösung der Frage abhängen, ob der statutarische Wirkungskreis einer Genossenschaft (vgl dazu SZ 64/81) ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB ist, weil zwar jeder Genossenschaftsvertrag gemäß § 5 Z 2 GenG "den Gegenstand des Unternehmens" enthalten muß, die Satzung aber weder ein Gesetz im formellen noch im materiellen Sinne, sondern ein Vertrag ist. Ebensowenig muß hier auch die Frage, ob das Statut als ein Vertrag mit Schutzwirkungen auch zugunsten Dritter (vgl dazu Koziol-Welser9 I, 309 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 30 ff zu § 1295, jeweils mwH auf die Rechtsprechung), insbesondere von Kunden der Genossenschaft, angesehen werden könnte, beantwortet werden, scheitert doch die Berufung des Beklagten auf den in § 2 Abs 2 lit b der Satzung der Klägerin enthaltenen "Ausschluß jedes spekulativen Geschäftes" in jedem Falle schon aus folgenden Gründen:

Die Klägerin hat nach den Feststellungen die in diesem Zusammenhang noch in Rede stehenden Aufträge des Beklagten zum Verkauf seiner Wertpapiere, also ein Effektengeschäft (§ 1 Abs 2 Z 5 KWG; nunmehr § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG; vgl dazu BankArch 1993, 987; 2 Ob 586/93, insoweit von der Veröffentlichung in ecolex 1994, 163 nicht umfaßt; Iro in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II Rz 7/1), im Wege des Selbsteintrittes ausgeführt. Da der An- und Verkauf von Wertpapieren in ihrer Satzung ausdrücklich als Unternehmensgegenstand angeführt ist, Effektengeschäfte aber von vornherein ein - je nach Art der betroffenen Wertpapiere höher oder niedriger ausgeprägtes - spekulatives Moment aufweisen (vgl dazu Iro aaO Rz 7/24), ergibt sich schon aus der gebotenen objektiven Auslegung des letzten Halbsatzes der Satzungsbestimmung (Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 154), daß von ihr nicht die Besorgung der zum Unternehmensgegenstand zählenden Effektengeschäfte an sich betroffen sein kann, sondern nur Geschäfte in Form des Spekulationshandels (vgl dazu Gabler Wirtschafts-Lexikon11, 1339) vom Unternehmensgegenstand ausgeschlossen sein sollen.

Schon aus diesen Erwägungen war demnach die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO), zumal auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) nicht vorliegen (§ 510 Abs 3, Satz 3, ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Klägerin, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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