OGH 10ObS210/93 (RS0085265)

OGH10ObS210/937.12.1993

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurde. Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen.

Normen

ASVG §258 Abs4

10 ObS 210/93OGH07.12.1993
10 ObS 37/95OGH28.02.1995

Veröff: SZ 68/46

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T1)

10 ObS 202/04kOGH25.01.2005

Vgl; nur: Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen. (T2); Veröff: SZ 2005/8

7 Ob 279/06iOGH17.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T2)

10 ObS 143/08iOGH25.11.2008

Auch

10 ObS 47/14fOGH19.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19931207_OGH0002_010OBS00210_9300000_001

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