Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 258 Abs 4 Z 1 lit a-c ASVG gebührt die Witwenpension unter anderem der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes aufgrund eines der in dieser Gesetzesstelle erschöpfend aufgezählten Rechtstitel (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vertragliche Verpflichtung) Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte. Nach dem Gesetzeswortlaut „zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte" hängt der Anspruch auf Witwenpension davon ab, ob der Versicherte aufgrund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte. Wesentlich ist daher das aufrechte Bestehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt im Todeszeitpunkt, da die Witwenpension Ersatz für den Entfall der Unterhaltsleistung des früheren Ehegatten sein soll (10 ObS 285/99f = SSV-NF 13/128 uva).
Es ist daher im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der geschiedene Ehegatte der Klägerin zur Zeit seines Todes (2. 8. 2005) aufgrund des im Scheidungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs vom 11. 7. 1986 Unterhalt zu leisten hatte. Auch ein derartiger Vergleich ist ein Vertrag, von dem die beiden Vertragspartner einvernehmlich wieder abgehen können. Nach den Ausführungen der Vorinstanzen bestand auch im Hinblick auf die eigenen Angaben der Klägerin eine Willensübereinstimmung zwischen ihr und ihrem geschiedenen Ehegatten dahin, dass in Abänderung des Unterhaltsvergleichs vom 11. 7. 1986 das von ihr aufgrund ihrer ab 1. 11. 1988 aufgenommenen Berufstätigkeit erzielte Einkommen mit ihrem Unterhaltsanspruch „gegenverrechnet", also in voller Höhe auf ihren Unterhalt in Anrechnung gebracht wird. Dass die Klägerin ausgehend von einer solchen Änderung der Vereinbarung im Hinblick auf die vom Erstgericht näher festgestellten Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Todes und auch in den letzten Jahren vor dem Tod ihres geschiedenen Ehegatten aufgrund des Unterhaltsvergleichs vom 11. 7. 1986 keinen Unterhaltsanspruch gehabt hat, wird auch in der außerordentlichen Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es habe somit eine aufrechte Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten der Klägerin zur Unterhaltsleistung im Zeitpunkt seines Todes nicht bestanden, weshalb kein Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 lit a-c ASVG bestehe, steht daher im Einklang mit der einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (10 ObS 285/99f = SSV-NF 13/128 mwN; 10 ObS 66/92 = SSV-NF 6/43 ua). Die bloße Zahlung von Unterhalt, ohne dass der Versicherte dazu verpflichtet wäre, genügt für den Witwenpensionsanspruch nach der erwähnten Gesetzesstelle nicht.
Es trifft zu, dass es aufgrund der geschilderten Gesetzeslage, nach der der Anspruch auf Witwenpension davon abhängt, ob dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände (Urteil, gerichtlicher Vergleich, vertragliche Vereinbarung) im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unterhalt zustand, zu Härtefällen kommen kann. Deshalb gebührt nach der seit 1. 7. 1993 in Kraft stehenden Fassung des § 258 Abs 4 lit d ASVG idF 51. ASVG-Nov, BGBl 1993/335, die Witwenpension einer geschiedenen Frau auch dann, wenn ihr der Versicherte regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet hat, wenn die Ehe - wie im vorliegenden Fall - mindestens 10 Jahre gedauert hat. Damit wollte der Gesetzgeber unter den genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw einer Unterhaltsvereinbarung absehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung des Versicherten den sonst für den Anspruch auf Witwenpension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichsetzen. Dazu wird aber eine regelmäßige Unterhaltsleistung des Versicherten während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Diese darf erst nach der Rechtskraft der Scheidung beginnen und muss mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten erbracht werden. Wird der Unterhalt nicht während dieser Mindestdauer geleistet, gebührt die Witwenpension auch nach der Bestimmung des § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht. Dabei ist es ebenso wie bei den anderen Fällen des § 258 Abs 4 ASVG unerheblich, aus welchen Gründen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wenn der Versicherte seinem früheren Ehegatten nach der Rechtskraft der Scheidung beispielsweise deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehegatten ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil oder keinen gerichtlichen Vergleich erreichen konnte. Auch in diesem Zusammenhang kann es daher zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber, wie sich unter anderem aus der Regierungsvorlage zur 51. ASVG-Nov ergibt, im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung, bewusst in Kauf genommen (10 ObS 211/97w; 10 ObS 37/95 = SSV-NF 9/25 ua).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension nach § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG, weil ihr geschiedener Ehegatte nach den Feststellungen seit Mai 2003 keinen Unterhalt mehr geleistet hatte, steht daher ebenfalls im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Der Umstand, dass die Klägerin einen Vergleich mit der Verlassenschaft nach ihrem verstorbenen früheren Ehegatten abgeschlossen hat, wonach sie einen Betrag von 10.000 EUR an Unterhalt ab Mai 2003 erhält, ändert nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daran nichts, weil es sich dabei nicht um tatsächliche Zahlungen des verstorbenen ehemaligen Ehegatten bis zu seinem Tod handelt. Der Frage des Zeitpunkts des Vorliegens eines Unterhaltstitels kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 258 Abs 4 lit d ASVG keine Bedeutung zu.
Da von der Klägerin somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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