OGH 10ObS158/93 (RS0042374)

OGH10ObS158/939.11.1993

Rechtssatz

Unterlässt das Erstgericht im Fall der Abweisung des auf eine Versehrtenrente gerichteten Begehrens die Entscheidung über das Eventualbegehren gemäß § 82 Abs 5 ASGG und wird dieser Mangel im Berufungsverfahren nicht gerügt, so scheidet das Eventualbegehren aus dem Verfahren aus.

Normen

ASGG §82 Abs5
ZPO §496 Abs1 Z1

10 ObS 158/93OGH09.11.1993

Veröff: SSV - NF 7/111

10 ObS 222/98iOGH23.06.1998

Vgl auch

10 ObS 423/98yOGH04.05.1999

Vgl

10 ObS 239/00wOGH05.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel, das Erstgericht hat über die Voraussetzungen der Invaliditätspension nicht entschieden verneint, ist das auf Gewährung dieser Pension gerichtete Klagebegehren aus dem Verfahren ausgeschieden. (T1)

10 ObS 83/02gOGH22.10.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T1

9 ObA 96/09xOGH26.08.2009

Vgl auch; Beisatz: Hat sich der Kläger gegen das Unterbleiben einer Entscheidung über einen Teil seines Begehrens innerhalb der ihm dafür offen stehenden Fristen weder mit Berufung noch mit Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag zur Wehr gesetzt, ist dieser Teil des Begehrens aus dem Verfahren ausgeschieden, sodass es nicht mehr möglich ist, diese Entscheidung nachzutragen. (T2)

7 Ob 130/10hOGH30.03.2011

Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2011/41

5 Ob 40/12mOGH09.08.2012

Vgl auch; Beis auch wie T2

3 Ob 147/12gOGH19.09.2012

Auch; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_010OBS00158_9300000_001

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