OGH 6Ob589/93 (RS0046714)

OGH6Ob589/9322.9.1993

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 92 a JN auch die Ersatzansprüche aus Vertragsverletzungen ist, dass der entstandene Schaden auf einem für diesen Gerichtsstand maßgebenden Tatbestand als Entstehungsursache beruht.

Normen

JN §92a

6 Ob 589/93OGH22.09.1993
2 Ob 72/95OGH28.09.1995

Beisatz: Nicht, wenn kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB aus der Tötung einer Person geltend gemacht, sondern die Einhaltung eines außergerichtlichen Vergleiches begehrt wird. (T1)

1 Ob 133/13kOGH18.07.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0060OB00589_9300000_001

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