OGH 6Ob587/93 (RS0057339)

OGH6Ob587/9322.9.1993

Rechtssatz

Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.

Normen

EheG §66

6 Ob 587/93OGH22.09.1993

Veröff: SZ 66/114

3 Ob 271/97tOGH29.10.1997
6 Ob 219/98vOGH24.09.1998
3 Ob 63/13fOGH15.05.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T1)

9 Ob 9/19tOGH27.02.2019
10 Ob 12/22wOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_0060OB00587_9300000_001

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