OGH 3Ob118/93 (RS0030831)

OGH3Ob118/9315.9.1993

Rechtssatz

Die ergänzende Entscheidung ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen daher mittels Klage § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist.

Normen

EONov 1991 ArtXXXIV Abs4
EO §10 A
AußStrG 2005 §1 Abs2 A1
JN §1 DVb1bb
JN §1 DVb2bb

3 Ob 118/93OGH15.09.1993
5 Ob 41/09dOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Die ergänzende Entscheidung (zu einem Bruchteilstitel) ist in dem Verfahren zu erwirken, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsaussprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO, die bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht einzubringen ist. (T1); Bem: Zur Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für eine Titelergänzung siehe RS0125007. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00118_9300000_001

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