Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Parteien haben im Scheidungsprozeß vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien am 3.Juli 1986 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Der Mann verpflichtete sich zur Leistung von Geldunterhalt. Es wurde vereinbart, daß der Mann ab seiner Pensionierung 33 % seines jeweiligen, wie immer Namen habenden monatlichen Nettoeinkommen als Unterhalt an die Frau bezahlt. Daneben sollte der Frau ohne Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch die Hälfte des jeweiligen Nettopachtschillings aus der Verpachtung eines bestimmten Unternehmens zustehen. Das Urteil vom 3.Juli 1986, womit die Ehe nach § 55 Abs 1 EheG geschieden und das Zerrüttungsverschulden des Mannes fetgestellt wurde, ist seit dem 10. September 1986 rechtskräftig.
Am 17.August 1992 beantragte die Frau in diesem Rechtsstreit, eine ergänzende Entscheidung dahin zu fällen, daß der erwähnte Vergleichspunkt zu lauten habe: "Die verpflichtete Partei (Kläger) ist schuldig, der betreibenden Partei (Beklagte) S 10.000,- an monatlich jeweiligem Unterhalt jeweils am 1. eines jeden Monats im vorhinein, ab Rechtskraft dieser ergänzenden Entscheidung in der Form zu bezahlen, daß die bis dahin rückständigen Beträge innerhalb von vierzehn Tagen, die in Zukunft folgenden ab dem Ersten des der Rechtskraft folgenden Monats, die folgenden Zahlungen jeweils am darauffolgenden Monatsersten im vorhinein an die betreibende Partei (Beklagte) bezahlt werden."
Sie brachte vor, ihr geschiedener Ehegatte beziehe eine Pension in unbekannter Höhe. Die Hälfte des Pachtzinses für die Unternehmensverpachtung sei nach dem Vergleich vom 3.Juli 1986 nicht in die mit 33 % der Nettopension festgelegte Unterhaltsleistung einzurechnen. Auf Grund der Übergangsregelung nach Art XXXIV Z 4 EO-Nov 1991 bedürfe es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt (§ 7 EO). Da über die Zuständigkeit nichts normiert sei, sei sinngemäß das Titelgericht zuständig, das den Bruchteilstitel geschaffen habe.
Das Erstgericht, wies diesen Antrag zurück, weil die im Art XXXIV Z 4 EO-Nov 1991 vorgesehene ergänzende Entscheidung nicht mittels eines Antrages beim Titelgericht sondern durch Klagsführung bei dem dafür zuständigen Gericht erwirkt werden müsse. Der Antrag sei verfehlt. Das angerufene Gericht sei auch nicht zuständig.
Das Rekursgericht bestätigte zur Gänze und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Um die den nach dem Bruchteilstitel zu leistenden Unterhalt mit einem zahlenmäßigen Betrag festlegende ergänzende Entscheidung herbeizuführen, bedürfe es einer Urteilsergänzungsklage iSd § 10 EO. Diese Klage sei bei dem für eine Klage auf Änderung der im Vergleich vereinbarten Leistung des gesetzlichen Unterhalts nach § 49 Abs 2 Z 2 JN zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Eine besondere Zuständigkeit sei in der Übergangsregelung zur EO-Nov 1991 nicht vorgesehen. Da zur Frage der Geltendmachung des Anspruches nach Art XXXIV Z 4 EO-Nov 1991 eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 und § 528 Abs 1 ZPO zulässig.
Der Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Dem Obersten Gerichtshof obliegt auch die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung im gesamten Bundesgebiet anläßlich konkreter Rechtsmittel (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 187), so daß restriktive Rechtsmittelbeschränkungen nicht bis zur äußersten Grenze des möglichen Wortsinns ausgelegt werden dürfen (3 Ob 102/92 = EvBl 1993/102). Die ausnahmsweise Anfechtbarkeit von zur Gänze bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichtes im Zivilprozeß nach dem § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ist zwar auf die Zurückweisung von Klagen eingeschränkt. Die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen der zweiten Instanz sollte für den Revisionsrekurs bei den Änderungen durch die WGN 1989 aufrecht erhalten werden, der Rechtsmittelausschluß aber auf zur Gänze bestätigende Entscheidungen beschränkt und eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses für diejenigen Beschlüsse geschaffen werden, durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird (AB 991 BlgNR 17.GP zur Z 39 des Art X WGN 1989). Wenn der Fall der Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages aus formellen Gründen dem der Zurückweisung der Klage gleichgestellt wurde, so trifft es auch hier zu, weil die Beklagte mit ihrem Antrag Rechtsschutz gleich einer Klage beanspruchte und es nicht darauf ankommt, ob sie ihren Prozeßschritt auch so bezeichnete.
Dieser Rechtsschutzanspruch wurde auch hier verneint.
Durch die EO-Nov 1991 wurde § 10a EO aufgehoben, weil das Rechtsinstitut des Bruchteilstitels für entbehrlich angesehen wurde. Die Übergangsregelung für Bruchteilstitel im Art XXXIV Abs 4 EO-Nov 1991 bestimmt, daß die durch Art I Z 3 EO-Nov 1991 aufgehobene Vorschrift des § 10a EO auf Exekutionsverfahren weiterhin anzuwenden sind, wenn der Antrag auf Bewilligung der Exekution vor dem 1.Jänner 1996 gestellt worden ist. Später bedarf es einer ergänzenden Entscheidung, die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig festlegt, wobei auf § 7 EO verwiesen wird. Ein Verfahren zur Erwirkung einer solchen Entscheidung darf bereits ab dem 1.März 1992 eingeleitet werden. Da eine Regelung, daß das Verfahren zur zahlenmäßigen Präzisierung vor dem Gericht anhängig gemacht werden kann, in dessen Verfahren der Bruchteilstitel entstanden ist, fehlt, folgt aus der Bezugnahme auf § 7 EO in Zusammenhang mit der Änderung des § 10 EO durch Art I Z 2 EO-Nov 1991, daß die den hereinzubringenden Betrag zahlenmäßig feststellende ergänzende Entscheidung in einem Verfahren zu erwirken ist, das sonst für eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vorgesehen ist, bei Unterhaltsansprüchen Volljähriger daher mittels Klage nach § 10 EO. Diese Klage ist bei dem nunmehr sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen (F.Stagel, Die Klage nach § 10 EO, ÖJZ 1952, 347; Heller-Berger-Stix 252).
Das angerufene Gericht war daher nicht zuständig.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 40 und dem § 50 Abs 1 ZPO.
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