OGH 2Ob546/93 (RS0037501)

OGH2Ob546/938.7.1993

Rechtssatz

(Vorbeugende) Duldungsklagen sind nur zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte oder im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse oder dann, wenn sie in Gesetz ausdrücklich angeführt sind, zulässig.

Normen

ZPO §226 IIB13

2 Ob 546/93OGH08.07.1993
8 Ob 60/04pOGH30.05.2005

Beisatz: Gleich der vorbeugenden Unterlassungsklage trifft im Falle der behaupteten Gefahr erstmaliger Begehung die Beweislast für die konkrete Gefährdung den Kläger. (T1)

5 Ob 98/10pOGH23.09.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die Ansicht, dass auch bei einer „vorbeugenden“ Duldungsklage (wie bei einer Unterlassungsklage) Behauptung und Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses im Sinn einer konkreten Gefährdung erforderlich sei, bereits vertretbar erachtet (8 Ob 60/04p). (T2)

5 Ob 114/10sOGH20.12.2010

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_0020OB00546_9300000_001

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