OGH 9ObA82/93 (RS0020441)

OGH9ObA82/939.6.1993

Rechtssatz

Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.

Normen

ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
MRG §1 Abs2 Z2

9 ObA 82/93OGH09.06.1993

Veröff: SZ 66/71 = DRdA 1994,156 (Kirner)

8 ObA 256/94OGH16.06.1994

Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 155/94OGH28.09.1994

Auch; nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. (T2); Beis wie T1

3 Ob 95/98mOGH28.10.1999

nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. (T3)

5 Ob 68/99gOGH21.12.1999

nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. (T4)

6 Ob 345/04kOGH17.02.2005

Vgl auch

5 Ob 280/05wOGH20.12.2005

nur T4

9 ObA 106/08sOGH28.01.2009
9 ObA 142/09mOGH03.09.2010

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00082_9300000_001

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