OGH 8ObA256/94

OGH8ObA256/9416.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Volksfürsorge J*****, Allgemeine Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andreas B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung einer Dienstwohnung (Streitwert 7.200,--S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Jänner 1994, GZ 33 Ra 168/93-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.Mai 1993, GZ 8 Cga 7/93v-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.436,48 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich 406,08 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung fallen Wohnungen, die gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (Arb

10.627 = RdW 1987, 336 = WBl 1987, 250; Arb 10.980 = RdW 1992, 245 ua).

Der Einwand der Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen nach dem MRG geht fehl, denn der Grund für die Ausnahmsregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen läßt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den die Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln, zumal das Arbeitsrecht in der Regelung des § 105 ArbVG einen ausreichenden allgemeinen und in zahlreichen Sonderregelungen sogar noch einen weitergehenden besonderen Kündigungsschutz bietet (vgl DRdA 1994/15, 156 = RdW 1994, 21 = infas 1994 A 4).

Da der Beklagte sein Arbeitsverhältnis selbst kündigte (vgl Beilage G), besteht kein Grund für einen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, zumal er auch nicht geltend machte, aus einem Ausstrittsgrund gekündigt zu haben, (vgl DRdA 1993/22, 220 = ARD 4409/19/92). Der Kündigungsschutz gemäß § 30 MRG gilt nur für den Mieter gegenüber einer Kündigung des Vermieters, indem die Kündigung an einen der beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe gebunden ist. Einen Schutz des Mieters gegenüber einer von ihm ausgehenden Kündigung hingegen sieht das Mietrechtsgesetz ebensowenig wie das Arbeitsrecht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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