OGH 2Ob22/93 (RS0034297)

OGH2Ob22/9327.5.1993

Rechtssatz

Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

Normen

ABGB §1480
HGB §337 Abs1

2 Ob 22/93OGH27.05.1993

Veröff: ZVR 1994/40 S 120

3 Ob 287/03gOGH25.03.2004

Auch

2 Ob 217/09iOGH15.09.2010

Vgl; Bem: Das Thema wird in der Entscheidung nur angesprochen, mangels entsprechenden Revisionsvorbringens jedoch nicht näher behandelt. (T1)

10 Ob 35/11mOGH08.11.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930527_OGH0002_0020OB00022_9300000_002

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