OGH 4Ob28/93 (RS0010362)

OGH4Ob28/9318.5.1993

Rechtssatz

Das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen, (mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51)).

Normen

ABGB §354
ABGB §879 BIIo
ABGB §879 BIIm
UWG §1 C5d

4 Ob 28/93OGH18.05.1993

Veröff: SZ 66/65

4 Ob 1/13wOGH12.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde eine Werbung im Geschäftslokal eines Konkurrenten als Verletzung des Hausrechts und damit als Wettbewerbsverstoß iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG angesehen (siehe auch RS0128619). (T1); Veröff: SZ 2013/16

4 Ob 48/14hOGH23.04.2014

Vgl aber; Beisatz: Der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs kann einer Privatperson unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten seines Lokals untersagen, wenn diese Person das Lokal als „Rauchersheriff“ aufgesucht hat, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Person Speisen und Getränke konsumiert hat, um für ihre Kontrollen eine gewisse Zeit im Lokal bleiben zu können. (T2)<br/>Bem: Siehe RS0129446. (T3); Veröff: SZ 2014/39<br/>

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00028_9300000_001

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