OGH 1Ob538/93 (RS0016906)

OGH1Ob538/9311.5.1993

Rechtssatz

Die im Vertragsformblatt über die Bürgschaftserklärung enthaltene Vertragsbestimmung, die Kreditgeberin sei berechtigt, dem Kreditnehmer auch ohne Wissen des Bürgen Stundungen oder Laufzeitverlängerungen zu gewähren, betrifft zwar nicht die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten, bedeutet aber im Regelfall keine gröbliche Benachteiligung des Bürgen.

Kreditprolongation

 

Normen

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1353
ABGB §1363

1 Ob 538/93OGH11.05.1993

Veröff: ÖBA 1994,236

1 Ob 566/93OGH22.06.1993

Auch

8 Ob 31/05zOGH04.05.2005

Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Darüber hinaus wird der Nachteil des Bürgen dadurch relativiert, dass er sich bei einer auf unbestimmte Zeit übernommenen Kreditbürgschaft von diesem Haftungsverhältnis unter Umständen einseitig lösen kann. (T1); Veröff: SZ 2005/66

8 Ob 96/18bOGH25.01.2019

Auch; Beisatz: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. (T2)

8 Ob 73/21zOGH29.11.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredites abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_001

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