OGH 10ObS73/93 (RS0084588)

OGH10ObS73/9327.4.1993

Rechtssatz

Auf Dienstreisen steht die Nahrungsaufnahme selbst nur dann unter Unfall-Versicherungsschutz, wenn betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind, wie etwa besonderer Zeitdruck, Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eines Kraftfahrers oder dursterregende Beschäftigung.

Normen

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z7

10 ObS 73/93OGH27.04.1993

Veröff: DRdA 1994,262 (Ritzberger-Moser)

10 ObS 155/00tOGH27.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet. (T1)

10 ObS 105/02tOGH29.04.2003

Beis wie T1

10 ObS 97/12fOGH24.07.2012

Vgl auch

10 ObS 75/20gOGH28.07.2020

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Kein Versicherungsschutz bei Unfall auf dem Weg zu einem ca. 2 Kilometer entfernten Lokal zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_010OBS00073_9300000_003

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