OGH 14Os26/93 (RS0089835)

OGH14Os26/9320.4.1993

Rechtssatz

Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die einzelnen - von einem gemeinsamen Vorsatz getragenen - Ausführungshandlungen sind sohin rechtlich gleichwertig, weil jede die unmittelbare Täterschaft im Sinn des § 12 erster Fall StGB begründet. Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft daher keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. Somit sind Wahlfeststellungen dahin, welche von mehreren Ausführungshandlungen ein bestimmter Mittäter gesetzt hat, zulässig.

Normen

StGB §12 Ac

14 Os 26/93OGH20.04.1993
12 Os 1/03OGH06.03.2003

Auch; nur: Für die Begründung der Mittäterschaft ist der Umstand wesentlich, dass der einzelne Täter - im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mindestens einem anderen - eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. (T1)

13 Os 93/03OGH24.09.2003

Auch; nur: Die Feststellung, welche von mehreren konkreten Ausführungshandlungen von einem bestimmten Mittäter gesetzt wurde, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache. (T2)

11 Os 44/07sOGH23.10.2007

Vgl auch; nur T2

11 Os 108/07bOGH01.04.2008

Vgl; Beisatz: Der Frage, welche Tathandlung die Mittäter im Einzelnen konkret gesetzt haben, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. (T3)

11 Os 59/08yOGH24.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Wird den Angeklagten ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Last gelegt, kommt der Frage, welche der zahlreichen mit gemeinsamem Vorsatz gesetzten Angriffshandlungen letztlich zum Tod des Opfers führte, keine entscheidende Bedeutung zu. (T4)

14 Os 70/09iOGH21.07.2009

Auch; Beisatz: Mittäterschaft liegt nur bezüglich jener einverständlich zusammenwirkenden Täter vor, die wenigstens eine Ausführungshandlung gesetzt haben. (T5)

11 Os 64/10mOGH22.06.2010

Vgl auch; Beis wie T3

13 Os 25/12vOGH05.07.2012

Vgl auch; nur T1

12 Os 68/13mOGH04.07.2013

Vgl auch

11 Os 31/14iOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T3

14 Os 1/15aOGH03.03.2015

Vgl

15 Os 52/14gOGH14.01.2015

Auch; Beis wie T3

15 Os 143/16tOGH24.05.2017

Auch

12 Os 121/18pOGH06.12.2018

Auch

13 Os 115/18pOGH16.01.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0140OS00026_9300000_001

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