OGH 13Os93/03

OGH13Os93/0324.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Norbert P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 24. Jänner 2003, GZ 28 Hv 183/02z-56, sowie dessen (implizierter) Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO ergangenen Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Norbert P***** wurde (mit Karl S*****) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. April 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Karl S***** und dem abgesondert verfolgten Christian W***** dem Manfred A***** dadurch, dass sie ihn an der Lederjacke packten, daran zerrten und ihn im Zuge einer Rangelei zu Boden rissen, wobei sie auf A***** zu liegen kamen und einer von ihnen den Reißverschluss der Brusttasche der Jacke des Manfred A***** öffnete und das aus Banknoten bestehende Bargeld in der Höhe von 595 Euro an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit, weil aus den Gründen nicht hervorgehe, welcher der drei Tatbeteiligten welche Tathandlung (Wegnahme, Gewaltanwendung) vorgenommen hätte. Im Hinblick auf die festgestellte Mittäterschaft betrifft der Vorwurf keine entscheidende Tatsache.

Soweit zur subjektiven Tatseite behauptet wird, nicht ersichtlich sei, dass der übereinstimmende Vorsatz bereits "vorher" vorgelegen sei (insoweit auch Z 10) übersieht die Beschwerde die ohnedies hiezu getroffene Konstatierung (US 5 zweiter Absatz), orientiert sich insoweit nicht am Tatsachensubstrat und übergeht die dazu angestellten Erwägungen der Erstrichter (US 7).

Urteilsfremd ist die Beschwerdebehauptung, der Begründung fehle jeder Hinweis, aus welchen Gründen die entscheidenden Tatsachen hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite als erwiesen angenommen worden seien: Es genügt, auf US 5 ff hinzuweisen. Als Unvollständigkeit der Gründe werden angeblich mit Stillschweigen übergangene erhebliche Widersprüche in der Aussage des Belastungszeugen Manfred A***** releviert, desgleichen das fehlende Eingehen darauf, dass Norbert P*****, Christian W***** und Manfred A***** bei ihrem Erscheinen vor Gericht (vorgeblich) stark alkoholisiert gewesen seien, sowie die bei Norbert P***** "aufgrund der offensichtlichen und evidenten massiven Alkoholabhängigkeit des permanenten Zustandes der schwersten Betrunkenheit gegebenen massiven Erinnerungs- bzw Wahrnehmungsdefizite".

Zum ersten betrifft der Beschwerdevorwurf rechtlich unerhebliche Details (Dauer der Attacke, Vermutungen über die Person der drei Täter, der tatsächlich die Geldwegnahme besorgte), auf die das Erstgericht einzugehen nicht verhalten war, zum zweiten ist die (erst in der Beschwerde erfolgende) Behauptung des Vorliegens von die Aussageverlässlichkeit betreffenden Alkoholisierungen von Zeugen oder Mittätern durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht gedeckt. Weswegen die von der Beschwerde zitierten erstgerichtlichen Feststellungen "einer der drei öffnete dabei die Brusttasche und nahm den Bargeldbetrag von 595 Euro an sich. Norbert P*****, Karl S***** und Christian W***** waren Manfred A***** mit der Absicht zum Brunnen gefolgt, ihm sein Geld wegzunehmen. Sie rissen ihn durch Zerren an seiner Jacke in der Absicht zu Boden, ihn seines Bargeldes zu berauben" eine Scheinbegründung darstellen sollen, welche sich auf die Wiedergabe der verba legalia beschränke, ist unerfindlich (weil "Feststellungen" selbst niemals eine "Schein"begründung sind, sondern nur darauf beruhen könnten, was hier angesichts der im Urteil nachfolgenden Beweiserwägungen US 5 ff nicht zutrifft), desgleichen, weshalb aus der Tathandlungen nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden könne.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen, sondern trachtet bloß auf prozessordnungswidrige Weise die Beweiserwägungen in Zweifel zu ziehen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt ebenfalls einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie es darzulegen unterlässt, welche "konkrete Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite angeblich fehlen sollen, sie die ohnedies getroffenen Konstatierungen hinzu übergeht bzw teilweise in Frage stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Stichworte