Rechtssatz
Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere nach dem Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach Verstreichen kurzer Zeitspannen sprunghaft ansteigen (zB Wechsel vom Säuglingsalter ins Kindesalter, Schuleintritt etc). Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraums jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, lässt sich nicht aufstellen.
4 Ob 129/02b | OGH | 02.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schulwechsel Gymnasium - Handelsakademie. (T1) |
6 Ob 57/09i | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil hier die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00534_9300000_002
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