OGH 11Os15/93 (RS0090529)

OGH11Os15/936.4.1993

Rechtssatz

Das sich die Tat zumindest im Vorbereitungsstadium befinden müßte, ist kein gesetzliches Kriterium eines strafbaren Tatbeitrages. Mag auch der Tatbeitrag in der Praxis häufig im Vorbereitungsstadium der geförderten Tat einsetzen, so hängt die Strafbarkeit der Beitragshandlung nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94).

Normen

StGB §12 Bc

11 Os 15/93OGH06.04.1993
15 Os 124/05gOGH16.02.2006

Auch; nur: Die Strafbarkeit der Beitragshandlung hängt nicht von ihrer zeitlichen Nähe zur Tatausführung ab, weil ein tatunterstützender Beitrag sowohl vor als auch während der Deliktsausführung strafbar sein kann (WK-StGB 2 § 12 Rz 94). (T1)

11 Os 24/11fOGH19.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930406_OGH0002_0110OS00015_9300000_001

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