12 Os 32/93 | OGH | 01.04.1993 |
Veröff: EvBl 1993/169 S 665 |
12 Os 100/08k | OGH | 22.08.2008 |
Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6 StVG) eingreift. (T1) |
11 Os 124/17w | OGH | 12.12.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930401_OGH0002_0120OS00032_9300000_002
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