OGH 7Ob535/93 (RS0047334)

OGH7Ob535/9331.3.1993

Rechtssatz

Hat bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Vergangenheit der Unterhaltspflichtige außer Geldunterhalt im Sinne eines vorhandenen Titels freiwillig Naturalleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er diese Leistungen auch erbracht hätte, wenn er zur Zeit ihrer Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Eine derartige Absicht ist im Zweifel nicht zu vermuten.

Normen

ABGB §140

7 Ob 535/93OGH31.03.1993
9 Ob 502/94OGH29.06.1994

Auch

5 Ob 28/14zOGH25.07.2014

Vgl auch

8 Ob 70/21hOGH25.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0070OB00535_9300000_001

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