OGH 2Ob526/93 (RS0023239)

OGH2Ob526/9323.3.1993

Rechtssatz

Die Pflicht des Veranstalters eines Schirennens, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf einem zwischen dem Veranstalter und dem Rennläufer abgeschlossenen Vertrag, es handelt sich also um einen Fall einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht.

Betriebsschluss

 

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b2

2 Ob 526/93OGH23.03.1993

Veröff: SZ 66/40 = ZVR 1994/29 S 77

1 Ob 520/93OGH22.06.1993

Beisatz: Die Hauptleistungspflicht dieses Vertrages auf Seiten des Veranstalters ist die Verpflichtung, den Wettkampf entsprechend der Ausschreibung und den Vorschriften der maßgebenden Wettkampfordnung durchzuführen, die zu Recht Angemeldeten daran teilnehmen zu lassen und die ausgesetzten Preise auszurichten. Der Wettkämpfer ist verpflichtet, am Wettkampf teilzunehmen und seinerseits die Bestimmungen der Wettkampfordnung einzuhalten. (T1) Veröff: ZfRV 1994,249; hiezu siehe Kletecka ZfRV 1994,232 = ZVR 1994/38 S 113

7 Ob 2415/96iOGH02.04.1997

Auch

8 Ob 164/00aOGH25.01.2001
2 Ob 213/05wOGH22.09.2005

Auch; Beisatz: Im Falle von Beförderungen oder Veranstaltungen ist im Rahmen des Zumutbaren für einen sicheren Abgang der Fahrgäste oder Teilnehmer zu sorgen. Hier: Abgang des Fahrgastes über kurzes Pistenstück zum Parkplatz nach Pistenschluss. (T2)

5 Ob 1/08wOGH19.02.2008

Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens haftet für die Einhaltung einer vertraglichen Verkehrssicherungspflicht. (T3); Beisatz: Dies gilt wegen der vergleichbaren Gefahrenlage auch für den Veranstalter eines Rodeltrainings. (T4)

2 Ob 5/20dOGH06.08.2020

Beisatz: Hier: Radrennen. (T5)

9 Ob 85/21xOGH27.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Rennen auf einer Schisprungschanze. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0020OB00526_9300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte