OGH 1Ob36/92 (RS0082511)

OGH1Ob36/9222.3.1993

Rechtssatz

Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.

Normen

WRG §31 Abs2

1 Ob 36/92OGH22.03.1993

Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730

1 Ob 72/97pOGH27.08.1997

nur: Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 70/159

1 Ob 210/00iOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T2)

1 Ob 127/13bOGH29.08.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/78

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_004

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