OGH 4Ob15/93 (RS0067222)

OGH4Ob15/939.3.1993

Rechtssatz

Der Schutz des § 78 UrhG ist nicht auf einen Identitätsschutz beschränkt. § 7a MedG ist somit nur für einen Teilbereich eine lex specialis gegenüber § 78 UrhG; aus den Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 7a MedG kann noch nicht auf die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG geschlossen werden.

Normen

MedienG §7a
UrhG §78

4 Ob 15/93OGH09.03.1993
4 Ob 94/94OGH08.11.1994
4 Ob 1084/95OGH24.10.1995

Auch; Beisatz: Dass gegebenenfalls einem Medienunternehmer verboten werden kann, ein Bild zu veröffentlichen, beim gleichen Sachverhalt aber ein Entschädigungsanspruch nach § 7a MedG zu verneinen ist, steht nicht in logischem Widerspruch. (T1)

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Aus dem Vorliegen der Voraussetzungen für das Nichtbestehen eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 6 und 7 MedienG kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Voraussetzungen für eine Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des § 78 UrhG nicht gegeben sind. (T2)

6 Ob 209/16bOGH22.12.2016

Vgl; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Rechts vom eigenen Bild nach § 78 Abs 2 UrhG können neben medienrechtlichen Ansprüchen nach §§ 6 f MedienG geltend gemacht werden, ohne dass der Klage der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen gehalten werden könnte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00015_9300000_001

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