OGH 10ObS258/91 (RS0026601)

OGH10ObS258/9123.2.1993

Rechtssatz

Das Schikaneverbot gilt auch im öffentlichen Recht, also auch im Sozialversicherungsrecht, es wohnt der gesamte Rechtsordnung inne.

Normen

ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1444 Df

10 ObS 258/91OGH23.02.1993
10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Beisatz: Dabei sind zwei Problemkreise zu unterscheiden: die sittenwidrige absichtliche Schädigung in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Rechtsmissbrauch, also das Handeln in (formaler) Ausübung eines von der Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumten Rechtes. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/45

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Beis wie T1; Veröff: JBl 1994,191

10 ObS 36/93OGH27.04.1993

Beis wie T1

1 Ob 215/97tOGH15.07.1997

Auch; Beis wie T1

1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

nur: Das Schikaneverbot wohnt der gesamte Rechtsordnung inne. (T2)<br/>Beis wie T1

1 Ob 198/99wOGH05.08.1999

Vgl; Beisatz: Auch ein subjektives öffentliches Recht kann schikanös ausgeübt werden. (T3)

9 Ob 274/01mOGH23.01.2002

nur T2

5 Ob 41/14mOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T3

4 Ob 201/18iOGH13.06.2019

Beis wie T3; Beisatz: Auch das Grundrecht des Versammlungsrechts steht nicht schrankenlos zu. Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof daher ausgesprochen, dass Baustellenblockaden, wenn sie eine gewisse Dauer und Schwere der Beeinträchtigung erreichen, nicht mehr als friedliche Versammlung anzusehen sind und Schadenersatzansprüche begründen können. (T4)<br/>Beisatz: Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_010OBS00258_9100000_001

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