OGH 6Ob34/92 (RS0063189)

OGH6Ob34/924.2.1993

Rechtssatz

Unter der Erziehung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist jede Ausbildung zu verstehen, die die für die Führung eines solchen Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit vermittelt. Ob ein Miterbe die Ausbildung zu Landwirtschaft und Forstwirtschaft auf dem Hof oder auswärts (zB in einer Fachschule oder auf einer Universität) erhält oder erhalten hat, ist unerheblich.

Normen

AnerbenG §3 Abs1 Z1
AnerbenG §3 Abs1 Z3
Krnt HöfeG §6 Abs2

6 Ob 34/92OGH04.02.1993
6 Ob 2403/96tOGH10.04.1997
6 Ob 254/00xOGH23.11.2000

Beisatz: Der erblasserische Wille (seine subjektiven Ziele und Erwartungen) ist bei Beurteilung der Auswahlkriterien nach § 3 AnerbenG nicht zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 10/01sOGH22.02.2001

Beisatz: Auf den Schulabschluss kommt es nicht an. (T2)

6 Ob 245/03bOGH23.10.2003

Beisatz: Die Mitarbeit von Kindern auf dem Hof bedeutet zunächst wohl nichts anderes, als dass die Kinder zu Hilfstätigkeiten herangezogen werden, etwa in einer arbeitsintensiven Erntezeit. Für die Frage der Ausbildung ist damit nichts gesagt. Eine Ausbildung am Hof liegt dann vor, wenn eine Vermittlung der zur Führung eines Landwirtschaftsbetriebs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kindheit und Jugendzeit stattfand, weil das Gesetz auf eine landwirtschaftliche Erziehung abstellt (so schon 6 Ob 2403/96t). (T3)

6 Ob 253/05gOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 bis 5 AnerbenG sind nicht nach ihrem Vorrang aufgelistet. Sie sind vielmehr in ihrer Kombination zu lesen und auszulegen. Bei der Auslegung ist vor allem auch der Gesamtzweck des Höferechts zu beachten. (T4); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die vom Höferecht verfolgten Zwecke sind die im Zusammenhang zu lesenden Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 AnerbenG dahin auszulegen, dass den Kriterien der besseren landwirtschaftlichen Erziehung und Berufsausbildung der Vorrang vor dem Herkunftsprinzip zukommt. (T5)

6 Ob 205/10fOGH28.01.2011

Auch; Beisatz: Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 3 Abs 1 Z 1 und 3 AnerbenG ist derjenige Erbe als Anerbe zu bestimmen, der eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen hat, wenn mehrere potenzielle Anerben auf dem Erbhof aufgewachsen und nunmehr anderweitig versorgt sind; sollten mehrere potenzielle Anerben eine derartige Ausbildung erfahren haben, kommen die subsidiären Regeln des § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG zum Tragen. Ein Ausscheiden als Anerbe kommt nur in Betracht, wenn der andere Miterbe derselben Linie für die Land‑ oder Forstwirtschaft erzogen worden und nicht anderweitig versorgt wäre. (T6); Bem: So schon 6 Ob 2404/96t. (T7); Beisatz: Ob bei allen oder einzelnen potentiellen Anerben die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 1 AnerbenG vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)

6 Ob 82/12wOGH24.05.2012

Beisatz: Der Tatbestand der „Erziehung zur Land- und Forstwirtschaft“ nach § 3 Abs 1 Z 3 AnerbG bezieht sich auf einen längeren Zeitraum. Einem bloß 200 Stunden umfassenden Kurs kommt kein ausreichendes Gewicht zu, das es rechtfertigen würde, Absolventen dieser Form von Ausbildung zwingend gegenüber anderen Miterben bei der Bestimmung zum Anerben zu bevorzugen. (T9); Beisatz: Schon der Wortlaut „Erziehung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber dabei vor allem an den Erwerb von Kenntnissen in jüngeren Jahren dachte. Die Absolvierung eines 200‑stündigen Fachkurses im 38. Lebensjahr nach Abbruch mehrerer verschiedener Ausbildungs‑ und Berufstätigkeitsversuchen kann nicht mehr unter „Erziehung“ subsumiert werden. (T10)

6 Ob 114/14dOGH28.08.2014

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0060OB00034_9200000_002

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