OGH 9ObA902/92 (RS0052572)

OGH9ObA902/9216.12.1992

Rechtssatz

Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.

Normen

BEinstG allg
KO §25 Abs1

9 ObA 902/92OGH16.12.1992

Veröff: WBl 1993,88 = SozArb 1993 H6,6 = DRdA 1993,466 (Wachter,469)

9 ObA 146/97dOGH26.11.1997

Auch; Beisatz: Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten. (T1)

8 ObS 2316/96pOGH22.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, gekündigt wurde. (T2)

9 ObA 82/03dOGH22.10.2003

nur: Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). (T3); Veröff: SZ 2003/136

9 ObA 97/05pOGH24.10.2005

nur T3

9 ObA 55/07iOGH08.08.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung § 1158 Abs 3 ABGB und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht. (T4)

9 ObA 51/17sOGH28.11.2017

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00902_9200000_001

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